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KZ-Gedenkstätte Mühldorfer Hart

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Satzung des eingetragenen Vereins

Für das Erinnern – KZ-Gedenkstätte Mühldorfer Hart e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Für das Erinnern – KZ-Gedenkstätte Mühldorfer Hart e.V.". Er hat seinen Sitz in Mühldorf am Inn.

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

Ziel der Vereinsaktivitäten ist

  1. die Erinnerung an die Opfer des Nationalsozialismus wachzuhalten
  2. die Entwicklung und Förderung von Aktivitäten, die der Errichtung, Erhaltung und Betreuung der KZ-Gedenkstätte im Mühldorfer Hart dienen.

Die KZ-Toten brauchen eine würdige Erinnerung. Die Überlebenden der KZ’s sollen die Hoffnung haben dürfen, dass so etwas nie mehr geschehen kann. Die Bunkerreste sind vorhanden und brauchen eine Erklärung. Historische Bildung bei Jugendlichen braucht begreifbare Objekte, an denen sie festgemacht werden kann. Alle Bürger und Bürgerinnen sollen lernen, dass man sich für etwas verantwortlich fühlen soll, auch wenn man es selbst nicht verschuldet hat.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.

Über den schriftlich zu stellenden Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet

  • durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Mindestfrist von 6 Wochen zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres zu erklären ist
  • durch Ausschluss, der von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist
  • bei natürlichen Personen durch deren Tod
  • bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Über evtl. Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlun§ Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  1. Wahl des Vorstandes
  2. Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung
  3. Entlastung der Vorstandschaft
  4. Beschließung über Mitgliedsbeiträge
  5. Beschließung von Satzungsänderungen
  6. Beschließung der Auflösung des Vereins
  7. Ausschluss von Mitgliedern
  8. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  9. Wahl von 2 Kassenprüfern

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt auf schriftlichen Antrag eines Drittel der Mitglieder des Vereins.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.

Soweit nicht anders bestimmt, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung des Antrags. Satzungsänderungen und die Auflösung bedürfen einer 3/4 Mehrheit.

Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.

Zur Stimmabgabe ist persönliche Anwesenheit erforderlich.

Über die Mitgliederversammlung ist jeweils ein Beschlussprotokoll anzufertigen und vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen.

Das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung ist der Einladung der nächsten Mitgliederversammlung beizufügen.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus 1. und 2. Vorsitzenden/e, dem/der Schatzmeister/in und dem /der Schriftführer/in.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende.

Im Innenverhältnis gilt, dass der/die 2. Vorsitzende nur tätig werden kann, wenn der/die 1. Vorsitzende Aufgaben delegiert hat oder seine/ihre Verhinderung schriftlich angezeigt hat.

Erste(r) und zweite(r) Vorsitzende(r) und der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer(in) werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

Aufgaben des Vorstands sind:

  1. Vertretung des Vereins nach innen und außen
  2. Sicherstellung der Durchführung von Beschlüssen
  3. Leitung der Arbeitsgruppen des Vereins

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Regularien zur Erstattung von Aufwendungen der Mitglieder schriftlich festgelegt sind. Diese Geschäftsordnung und deren Änderungen sind als ordentlicher Tagesordnungspunkt bei der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§ 8 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die im § 2 dieser Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke.

Der Verein ist selbstlos tätig und erstrebt keinen Gewinn.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 9 Auflösung des Vereins

Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Begleichung etwaiger Schulden verbleibende Vermögen an den Verein zur Förderung des Kreisheimatmuseums und der Heimatpflege im Landkreis. Mühldorf e.V. Falls dieser Verein nicht mehr besteht, fällt das verbleibende Vermögen an den Landkreis Mühldorf am Inn zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für gemeinnützige Zwecke.

Mühldorf, den

Diese Änderung der Satzung wurde am 14.10.2008 in der außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen.